Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.259 / MW / we (BVURA.23.29) Art. 5 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, Inhaber B.______ führer vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Jurastrasse 58, Postfach, 5430 Wettingen gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ausstandsbegehren Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 20. Oktober 2022 reichte B._____, Inhaber des Einzelunternehmens A._____, beim Gemeinderat Q._____ ein Ausstandsbegehren mit folgen- den Anträgen ein: 1. Herr Gemeindeschreiber und Bauverwalter C._____ sei mit sofortiger Wir- kung zu verpflichten, in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand zu treten. 2. Herr Ressortvorsteher D._____ sei mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand zu tre- ten. 2. Mit Protokollauszug vom 28. November 2022 entschied der Gemeinderat (im Ausstand von Gemeinderat D._____ und Gemeindeschreiber C._____) über das Ausstandsbegehren wie folgt: 3. Entscheid 3.1. Das Ausstandsbegehren vom 20. Oktober 2022 bezüglich Herrn C._____, Gemeindeschreiber und Bauverwalter, wird abgewiesen. 3.2. Das Ausstandsbegehren vom 20. Oktober 2022 bezüglich Herrn D._____, Gemeinderat, wird abgewiesen. B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ beim Regierungsrat Beschwerde mit den An- trägen: 1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 28. Novem- ber 2022 sei vollständig aufzuheben und es sei festzustellen, dass Herr C._____ und Herr D._____ in allen laufenden Verfahren des Beschwerde- führers betreffend Bewilligungen für die Parzelle aaa in [den] Ausstand zu treten haben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -3- 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, dem das Verfahren zuständigkeitshalber zur Bearbeitung überwiesen worden war, fällte am 26. Juni 2023 folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.–, ins- gesamt Fr. 1'734.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu ersetzen. C. 1. Gegen den am 27. Juni 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsab- teilung, erhob B._____, Inhaber des Einzelunternehmens A._____, am 27. Juli 2023 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den An- trägen: 1. Der angefochtene Entscheid des Departements BVU vom 26. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien Herr C._____ und Herr D._____ anzuweisen, in den Verfahren Brechen von naturbelas- senem Material und Humussieben, Baubewilligung/Nutzungsverbot WBE.2023.23, Baugesuch reduzierte Erdwallhöhe in den Ausstand zu tre- ten. 3. Der Beschwerdeführer behält sich insbesondere vor, die Wiederholung von Verfahrensabschnitten zu beantragen, welche während der Behand- lung der vorliegenden Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der Aus- standspflichtigen zustande gekommen sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.). 2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. -4- 3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 11. September 2023, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenpflich- tig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Replik vom 30. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Be- schwerdeanträgen fest und verlangte, dass die Verfügung des BVU, Abtei- lung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2022 vorzulegen sei. 5. Am 28. November 2023 reichte das BVU, Rechtsabteilung, eine Duplik ein, mit der sie sinngemäss an ihrer Beschwerdeantwort festhielt. 6. Der Gemeinderat Q._____ teilte am 13. Dezember 2023 mit, auf eine Dup- lik zu verzichten. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kom- petenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de daher zuständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- II. 1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des BVU, Rechtsabteilung. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechts- mittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Ver- waltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Even- tualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1, WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1; vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Ausstandsgründe seien so früh als möglich geltend zu machen. Wer den Mangel nicht unver- züglich vorbringe, sobald er davon Kenntnis erhalte, verwirke den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen. Umgekehrt könnten Ausstandsgesuche nicht wie vorliegend beantragt für künftige Fälle gestellt werden, sondern nur im Zusammenhang mit einem konkreten (aktuellen) Verfahren (gemäss § 16 Abs. 1 VRPG beim "Erlass von Entscheiden"). Es gehe nicht an, bestimmte Richter oder Behördenmitglieder im Voraus ein für allemal als befangen zu qualifizieren. Die Beurteilung eines Ausstands- begehrens sei ausschliesslich im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren und unter Berücksichtigung der bestehenden Gegebenheiten möglich, denn in Zukunft könne sich die Sachlage ändern. Ein Ausstandsgrund könne neu hinzukommen oder wegfallen. Insofern fehle es dem Beschwer- deführer zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf ein allfälliges späteres bau- rechtliches Verfahren in der Gemeinde Q._____ an einem aktuellen schutz- würdigen Interesse (mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 1995, S. 413 f.). Überdies sei das Verwaltungs- gericht im Beschwerdeverfahren WBE.2022.367 zum Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Vorhalte des Beschwerdeführers gegen Gemeinderat D._____ und Gemeindeschreiber C._____ keinerlei Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder offensichtliche Verletzung von Ausstandsregeln er- kennbar seien. Da somit die fraglichen – vom Gemeinderat ohnehin bestrit- tenen – Vorhalte bezüglich allfälliger künftiger baurechtlicher Verfahren des -6- Beschwerdeführers von vornherein als Nichtigkeitsgründe ausser Betracht fielen, fehle es dem Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt an einem entsprechenden (aktuellen) Feststellungsinteresse. Auf die vor- liegende Beschwerde sei daher nicht einzutreten (siehe angefochtener Ent- scheid, S. 5). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer Beschränkung auf "inskünftige" Verfahren könne keine Rede sein, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn. Er habe den Ausstand im Gegenteil "mit sofortiger Wirkung" be- antragt. Es sei aber ausgeschlossen, dass sich eine sofortige Wirkung in "inskünftigen" Angelegenheiten überhaupt einstellen könnte. Die von der Vorinstanz unterstellte Sinngebung erweise sich als willkürlich. Auch die Begründung des Begehrens, welche stets zusammen mit den Rechtsbe- gehren beurteilt werden müsse, habe das BVU nicht berücksichtigt. Sollte der Antrag des Ausstandsbegehrens tatsächlich zu weit oder zu wenig ein- deutig formuliert gewesen sein, hätte es der Entscheidungsbehörde frei ge- standen, den Entscheid auf konkrete, heute laufende Verfahren zu be- schränken, wie es der Gemeinderat schlussendlich gehandhabt habe. Zu weite Anträge stellten in der Regel (im Gegensatz von zu eng formulierten Anträgen) kein Problem dar. Sie könnten bzw. müssten auf das zulässige oder mögliche Mass eingeengt werden. Zudem sei aufgrund der vorliegen- den Aktenlage (Begründung) eindeutig, dass der Beschwerdeführer in ers- ter Linie den Ausstand im Baubewilligungsverfahren "Brechen von natur- belassenem Material und Humussieben" verlange, dass aber auch die an- deren (laufenden) Bewilligungsverfahren (reduzierte Höhe des Erdwalls, Baubewilligung/Nutzungsverbot WBE.2023.23 vorsorgliches Verbot Hu- mussieben; zudem trete Herr C._____ auch als Promotor von Strafbefehlen auf) betroffen seien. Unbegründet lasse die Vorinstanz sodann, weshalb sie sich auf den erstinstanzlichen Antrag gestürzt habe und nicht auf den Beschwerdeantrag, welcher ausdrücklich auf die laufenden Baubewilli- gungsverfahren betreffend Parzelle Nr. aaa beschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht den erstinstanzlichen, sondern den Beschwerdean- trag zu behandeln gehabt (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Unter dem Titel "Der Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren Brechen von naturbelasse- nem Material und Humussieben" beanstandet und kommentiert der Be- schwerdeführer schliesslich Vorkommnisse bzw. "Machenschaften" der Herren C._____ und D._____. Mit den Ausführungen zielt er sinngemäss (wohl) darauf ab, weshalb auf Befangenheit geschlossen werden müsse und die beiden Herren in den Ausstand zu treten hätten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde sinngemäss fest. Er führt aus, die Vorinstanz habe in ihrer Beschwerdeantwort ihre nicht nachvollziehbare und willkürliche Maske des unrichtigen Antrags nunmehr gewissermassen als Selbstverständlichkeit fallen gelassen. Allerdings nicht -7- ohne diesmal mit materieller Willkür nachzuhaken (vgl. Replik, S. 2). Sämt- liche Darstellungen des Beschwerdeführers würden von der Vorinstanz un- gehört übergangen. Da die erste Verfügung des BVU, Abteilung für Baube- willigungen, vom 6. Januar 2020 nach wie vor unterschlagen bleibe, stelle er deshalb den ausdrücklichen Verfahrensantrag, dass diese Verfügung herauszugeben sei. Willkürlich sei auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach es sich um eine normal instruierende Verfahrensleitung gehandelt habe. Vielmehr gehe es um eine manipulative Verfahrensleitung systema- tisch zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen Replik, S. 3 f.). 2.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, aufgrund des Wort- lauts des ursprünglichen Ausstandsbegehrens (vom 20. Oktober 2022) ha- be sie die gestellten Anträge so verstanden, dass die Herren C._____ und D._____ in Zukunft in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand treten müssten. Dies weil in den besagten Anträgen keine konkreten Verfahren explizit genannt worden seien. Wie der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nun aber entnommen werden könne, habe sich das seinerzeitige Ausstandsbegehren konkret auf die drei in der Randziffer 23 der Beschwerde genannten Verfahren bezogen (Beschwerdeantwort BVU, S. 1), wobei sich die Vorinstanz sodann zu einzelnen Verfahren äussert (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 1 f.). In der Duplik erläutert die Vorinstanz, es gebe keine Anhaltpunkte, dass dem Beschwerdeführer in den in Randziffer 20 der Beschwerde genannten Verfahren seitens der kommunalen Baubehörde gezielt und wiederholt ent- scheidrelevante Akten vorenthalten worden wären. Sodann verweist sie auf einen Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.23 vom 21. August 2023, wo verschiedene der geltend gemachten Ausstands- gründe verneint worden seien. Auch in den weiteren Punkten kann sie kei- nen Ausstandsgrund erblicken, namentlich führt sie auch aus, dass es zur Aufgabe der kommunalen Bauverwaltung gehöre, der kantonalen Behörde alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die für den Zu- stimmungsentscheid gemäss § 63 BauG oder eine anbegehrte fachliche Beratung relevant sein könnten (vgl. Duplik, S. 1 ff.). 2.4. Der Gemeinderat bringt vor, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwie- fern er den Entscheid der Vorinstanz, auf seine (Verwaltungs-)Beschwerde nicht einzutreten, als rechtsverletzend erachte. Die Beschwerde sei inso- weit nicht begründet. Im Weiteren sei unklar, für welche Verfahren der Be- schwerdeführer einen Ausstand verlange. Die Anträge seien allgemein ge- halten und nicht eindeutig. Der Gemeinderat erachte es jedenfalls als rich- tig, dass die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten sei. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen, welche -8- im Baubewilligungsverfahren betreffend Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben begangen worden sein sollen, würden im Übri- gen zurückgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat). 3. Der Einwand des Gemeinderats, wonach in der Beschwerde nicht aufge- zeigt werde, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechts- verletzend sei, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Frage auf S. 7 ff. der Beschwerde auseinander. Er legte dabei auch dar, weshalb er die Auffassung der Vorinstanz, wonach er sein Ausstandsge- such auf "inskünftige" Verfahren beschränkt habe, als nicht richtig erachtet. 4. Im Ausstandsgesuch vom 20. Oktober 2022 beantragte der Beschwerde- führer, die Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Ressortvorsteher) seien "mit sofortiger Wirkung" zu verpflichten, "in sämtlichen Angelegenheiten" des Beschwerdeführers in den Ausstand zu treten (in: Vorakten, act. 16). Daraus ergibt sich, dass sich der Antrag (jedenfalls) auf laufende Verfahren beziehen musste; andernfalls hätte die Formulierung, wonach die beiden Herren "mit sofortiger Wirkung" in den Ausstand zu treten hätten, keinen Sinn gemacht. Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer (neben der Aufhebung des Entscheids des Gemein- derats) sodann, es sei festzustellen, dass die Herren C._____ und D._____ "in allen laufenden Verfahren" des Beschwerdeführers betreffend Bewilli- gungen für die Parzelle Nr. aaa in den Ausstand zu treten hätten (in: Vorak- ten, act. 9). Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ungeachtet dieses An- trags davon ausging, der Beschwerdeführer habe ein Ausstandsgesuch nur für "künftige Fälle" bzw. für ein "allfälliges späteres baurechtliches Verfah- ren in der Gemeinde" gestellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5), trifft dies nicht zu. Der Antrag bezog sich primär auf laufende Verfahren, wobei vor- liegend offen bleiben kann, ob zusätzlich auch inskünftige Verfahren mit- gemeint waren. Entsprechend war es auch nicht richtig, dass die Vor- instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf AGVE 1995, S. 413 f. das aktuelle schutzwürdige Interesse absprach und auf die Beschwerde als Ganzes nicht eintrat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5, 6). Der angefoch- tene Entscheid lässt sich insoweit nicht halten. Abgesehen davon ist es widersprüchlich, einerseits die Beschwerdebefug- nis nach § 42 VRPG – deren Voraussetzung u.a. das Vorliegen eines (ak- tuellen) schutzwürdigen eigenen Interesses ist (lit. a) – ohne Weiteres zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 2) und andererseits drei Seiten spä- ter im Entscheid das Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses wiederum zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten (ange- fochtener Entscheid, S. 5). -9- 5. Der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten und diese inhaltlich prüfen müssen. Da im Entscheid der Vorinstanz eine mate- rielle Prüfung auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung vorgenom- men wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe Erw. II/1). Dass sich die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort und der Duplik zu ein- zelnen Punkten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäussert hat, ändert nichts daran, dass sie die in der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2023 erhobenen Rügen betreffend den Ausstand im angefochtenen Ent- scheid inhaltlich nicht beurteilt hat, auch nicht im Rahmen einer Eventu- albegründung. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur materi- ellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. 1. 1.1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. 1.2. Hat eine Partei keinen Antrag auf Rückweisung gestellt oder beantragt sie diese nur eventuell, so geht die Praxis in der Regel von einem teilweisen Unterliegen aller Parteien bzw. von einer gleichmässigen Kostenverteilung auf die Parteien aus (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu § 13 VRG). Das Bundesgericht hat allerdings verschiedentlich erkannt, eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gelte für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für das bundes- gerichtliche Verfahren als vollständiges Obsiegen. In kantonalen Verfahren sei es bei analoger Ausgangslage regelmässig willkürlich, nicht vom gänz- lichen Obsiegen (des Gesuchstellers oder Beschwerdeführers) auszuge- hen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.164 vom - 10 - 15. Dezember 2021, Erw. III/1.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an die an- geführte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer somit als obsiegend zu betrachten. Mit der Rückweisung ist der Entscheid, ob bezüglich Herr C._____ sowie Herr D._____ das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu be- jahen ist, offen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keine Verfahrens- kosten zu tragen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, da der Vorinstanz – wenn auch knapp – kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorzuwerfen ist. 2. 2.1. Die Parteikosten sind gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu ver- legen. Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten – an- ders als bei den Verfahrenskosten – nicht statt (siehe § 32 Abs. 2 VRPG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2.2. Vor Verwaltungsgericht Parteistellung hatten neben dem Beschwerdefüh- rer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG). Entsprechend dem Verfahrens- ausgang haben die Vorinstanz und der Gemeinderat dem (obsiegenden) Beschwerdeführer (siehe Erw. III/1.2) die Parteikosten je zur Hälfte zu er- setzen. 2.3. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Die Frage, ob auf die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde (betref- fend Ausstand) zu Recht nicht eingetreten wurde, beeinflusst das Vermö- gen der Parteien nicht. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksich- tigung des Streitwerts untersagt, gelten gemäss § 8a Abs. 3 AnwT die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Angesichts der Bedeutung, der eher geringen Schwierigkeit und des durchschnittlichen Aufwands er- scheint eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), was ein Zwischenresultat von Fr. 1'600.00 ergibt. Zu berück- sichtigen ist sodann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 25 %, da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertrat - 11 - (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'200.00. Unter Berücksichti- gung von Auslagen (vgl. § 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer ist die Par- teientschädigung auf Fr. 1'400.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 26. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der (Verwal- tungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an das BVU, Rechtsabteilung, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ werden ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 700.00, zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das BVU, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom - 12 - 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Dieser Entscheid kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi