Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Zwangsmedikation (§ 47 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Der Wiedererwägungsentscheid kann wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N. 15).