4. Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337, Erw. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2015.251 vom 19. Juni 2015, Erw.