Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 342.00, gesamthaft Fr. 1'542.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3.1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird angewiesen, dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. G._____, Rechtsanwalt, nach Rechtskraft für das vorinstanzliche Verfahren die noch festzusetzenden Parteikosten, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, zu ersetzen.