Anwältin oder des Anwalts fest. Die Festsetzung der Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat deshalb durch die Vorinstanz zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird bewilligt und lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Zofingen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.