Auch für das Verfahren vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt (act. 9 005). Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der - 19 -