Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte am 6. November 2023 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt), was unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).