Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Differenzialprognose geäussert, dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch entnehmen, dass der Rückfallgefahr durch eine delikt- und suchtspezifische therapeutische Intervention zumindest teilweise entgegengewirkt werden könne (S. 9). Der Beschwerdeführer war deshalb in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde ist abzuweisen.