Trotz der bis anhin mangelhaften Bereitschaft des Beschuldigten ist sodann zumindest der Versuch einer Tataufarbeitung zu unternehmen, zumal die Legalprognose auch entscheidend von einer solchen abhängt. Dass eine therapeutische Behandlung zurzeit nur deshalb nicht stattfindet, weil sich der Beschwerdeführer einer Tataufarbeitung verweigert, kann nicht zur Folge haben, dass deshalb die Differenzialprognose zugunsten seiner Entlassung ausfällt, im Gegenteil. Hinzu kommt, dass im Falle eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter bedroht sind. Diese können mit einer Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs bis zum ordentlichen Vollzugsende zumindest temporär geschützt werden.