Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine suchtpräventive Therapie einlässt und er sich auch mit der Anlasstat auseinandersetzt. Die Erarbeitung einer Krankheitseinsicht und von Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit der Sucht sind ohne weiteres geeignet, die Legalprognose entscheidend zu verbessern, zumal sich der Beschuldigte nicht grundsätzlich gegen suchtspezifische Therapien zu wehren scheint.