4.4.1. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (siehe vorne Erw. 3). Demnach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist. - 17 -