4.3.6. Nach dem Gesagten spricht primär und vorwiegend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen eine positive Legalprognose. Insbesondere seine fehlende Bereitschaft zur Tataufarbeitung und seine mangelhafte Auseinandersetzung mit den von körperlicher Gewalt geprägten Auswirkungen seines Alkoholkonsums führen zu einer negativen Würdigung. Überdies ergeben sich auch aus den zu erwartenden Lebensverhältnissen in R._____ keine Anhaltspunkte für eine günstige Legalprognose.