4.3.5. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) erklärte dieser gegenüber dem Sozialdienst gemäss Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2022, dass er sich mit dem Landesverweis abgefunden habe und sich auf die Zeit nach dem Strafvollzug freue. Er wolle in S._____ einen Kiosk oder Imbiss für Touristen eröffnen und so seinen Lebensunterhalt verdienen. In der Zwischenzeit könne er bei seinen Eltern wohnen und werde zudem von seiner Schwester unterstützt (act. 5 011). Der Beschwerdeführer pflege mit seiner Familie auch während dem Strafvollzug den Kontakt.