Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021, Erw. 3.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg generell keine Veränderungsbereitschaft zeigt (act. 5 018). Gemäss Einschätzung der KoFako konnte keine Besserung der deliktfördernden Symptomatik festgestellt werden und der Beschwerdeführer hat offenbar keine Problem- und Konfliktlösungsstrategien entwickelt, welche ihn zukünftig davon abhalten würden, in alte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückzufallen (act. 8 016).