Zwar fiel der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht durch gewalttätiges Verhalten auf, er zeigte aber auch keine Bereitschaft, sich mit seiner Anlasstat auseinanderzusetzen. Im Gegenteil: Bereits beim Eintrittsgespräch schilderte er die Tatumstände abweichend zur Aktenlage und gab an, sich nicht mehr auf die Tat, sondern auf die Zukunft konzentrieren zu wollen (act. 5 010). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021, Erw.