Dem Beschwerdeführer wurde in den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg (act. 5 008 ff., 5 014 ff.) weitgehend ein positives Vollzugsverhalten attestiert (siehe vorne Erw. 4.2). Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spricht jedoch nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose, zumal sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers kaum etwas geändert hat. Zwar fiel der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht durch gewalttätiges Verhalten auf, er zeigte aber auch keine Bereitschaft, sich mit seiner Anlasstat auseinanderzusetzen.