4.3.4. Das Verhalten im Vollzug ist insoweit prognostisch relevant, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel das Verhalten in Situationen bedeutsam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (BGE 103 Ib 27, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.3). Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative.