Über seine Fähigkeit, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in herausfordernden Situationen oder unter Druck die Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten und nicht wieder in eine Abhängigkeit zu geraten, lassen sich daraus keine Rückschlüsse ziehen. Der Beschwerdeführer scheint sich des Rückfallrisikos in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit und die damit einhergehende Gefahr gewaltsamer Handlungen gegenüber Dritten jedenfalls nicht bewusst zu sein.