4.3.3.3. Insgesamt wirken sich die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seiner Alkoholabhängigkeit und der damit zusammenhängenden Neigung zur Gewalttätigkeit sowie mit der Anlasstat selbst ungünstig auf die Legalprognose aus. Zwar konsumiert der Beschwerdeführer seit Antritt seiner Strafe keinen Alkohol und zeigt (dementsprechend) keine Gewaltbereitschaft. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6) nur teilweise prognoserelevant, da er sich im Strafvollzug in einem geschützten Rahmen aufhält, welcher den Alkoholkonsum zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.