Das Gesetz verpflichtet Strafgefangene, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2 und 6B_4/2022 vom 28. November 2022, Erw. 2.9). Auch wenn bis anhin keine suchtspezifische Therapie angegangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vollzugsplanung um ein Planungsinstrument handelt, welches der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf (§ 62 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]; BENJAMIN F. BRÄGGER, in: BSK STGB, N. 18 und 21 zu Art. 75 StGB).