Der Beschwerdeführer stellt sich offenbar auf den Standpunkt, das Gericht habe keine Therapie angeordnet, weshalb es nicht in Ordnung sei, wenn sich die Vollzugsbehörde über diesen Gerichtsentscheid hinwegsetze (act. 9 015). Einer suchtpräventiven Therapie steht jedoch nicht entgegen, dass gerichtlich keine solche angeordnet wurde. Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit. Das Gesetz verpflichtet Strafgefangene, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw.