Er habe nie Probleme mit der Abstinenz gehabt und dies ändere sich auch nicht, wenn er nicht mehr unter Beobachtung stehe (act. 5 016). Ebenso schätzt der psychiatrischpsychologische Dienst der JVA Lenzburg die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer freiwilligen Therapie als unzureichend ein, obwohl die Therapiebedürftigkeit mit Schwerpunkt Alkoholabhängigkeit und Gewaltbereitschaft gegeben sei. Der Beschwerdeführer neige in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit zu Bagatellisierungstendenzen und Beschönigungen (act. 6 010).