4.3.3.2.3. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen am 10. Februar 2022 bekundete der Beschwerdeführer noch seine Bereitschaft, im Rahmen einer Therapie an seiner Alkoholsucht zu arbeiten (act. 2 107, 8 015). Nachdem das Bezirksgericht Zofingen in seinem Urteil jedoch auf die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme verzichtet hatte, enthielten weder der Vollzugsbefehl des AJV noch der Vollzugsplan individuelle Anordnungen oder Ziele in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit (act. 2 011, 4 001). Entsprechend wurde bis anhin keine suchtspezifische - 13 -