Die KoFako weist – in Übereinstimmung mit dem Gutachten und den Berichten aus dem Strafvollzug – nachvollziehbar darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Aufarbeitung der Anlasstat konsequent verweigert und den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt leugnet. Er bagatellisiere sein eigenes Fehlverhalten und projiziere dieses stattdessen auf das Opfer (act. 6 010, 8 015, 9 015). Er zeige weder Reue noch bemühe er sich um Ausgleich oder Wiedergutmachung. Ausweislich der Akten habe bisher noch keine Deliktsbearbeitung stattgefunden (act. 8 015).