_ beschrieb der Beschwerdeführer die zur Anlasstat führende Situation so, als habe er keine Handlungsoptionen gehabt und reagieren müssen, um sich gegen seine geschiedene Ehefrau zu verteidigen (act. 7 102, 104). Die Intimbeziehung sei von Auseinandersetzungen unter Alkoholeinfluss gekennzeichnet gewesen, wobei seine geschiedene Ehefrau ihn immer wieder auch gedemütigt habe (act. 7 109). Die KoFako weist – in Übereinstimmung mit dem Gutachten und den Berichten aus dem Strafvollzug – nachvollziehbar darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Aufarbeitung der Anlasstat konsequent verweigert und den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt leugnet.