4.3.3.2.2. Dieser Problematik scheint sich der Beschwerdeführer ausweislich der Akten weitgehend zu verschliessen. Er hat seine Strafe für die Anlasstat zwar akzeptiert, bezeichnet die Tatvorwürfe aber als schlichtweg falsch und sucht die Mitschuld nach wie vor bei seiner geschiedenen Ehefrau (act. 5 016, 6 010, 9 015). Gegenüber der Gutachterin Dr. med. F._____ beschrieb der Beschwerdeführer die zur Anlasstat führende Situation so, als habe er keine Handlungsoptionen gehabt und reagieren müssen, um sich gegen seine geschiedene Ehefrau zu verteidigen (act. 7 102, 104).