Er sei deutlich vermindert in der Lage, komplexe Fragen und Sachverhalte zu verstehen, seine Handlungen zu planen, deren Konsequenzen zu antizipieren und entsprechend anzupassen (act. 7 104). Die jeweils ungeplant und im Rahmen von Auseinandersetzungen ausgeübte Gewalt, sei häufig und zuletzt praktisch ausschliesslich unter Alkoholeinfluss und vermutlich aus der eigenen Hilflosigkeit heraus entstanden (act. 7 108; so auch bereits das Gutachten betreffend Ausführungsgefahr vom 20. Juli 2020 [act. 7 037]). Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich abzugrenzen und lege Wert darauf, anderen zu gefallen. Er verfüge über wenig Ressourcen, um sich seinen Wunsch nach Anerkennung zu erfüllen;