Zu beurteilen ist, ob seit der Anlasstat ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, und ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Neben einer stabilen deliktsrelevanten Veränderungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Der Betroffene muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben.