Ab dem 30. November 2019 bis zur Anlasstat am 2./3. Mai 2020 kam es wiederholt zu Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehegattin (act. 1 032). Vor diesem Hintergrund kann das Vorleben des Beschwerdeführers nicht positiv in die Legalprognose einfliessen, sondern ist als ungünstig zu beurteilen (vgl. auch Beurteilung KoFako, act. 8 013).