Noch während der laufenden Probezeit machte er sich im Zeitraum vom 23. Juli 2019 bis 25. August 2019 der Veruntreuung (mehrfache Begehung) schuldig; das entsprechende Urteil erging am 3. März 2022 (act. 1 031 f.). Von den diversen Vorstrafen und dem laufenden Strafverfahren betreffend Veruntreuung zeigte sich der Beschwerdeführer allerdings unbeeindruckt: Ab dem 30. November 2019 bis zur Anlasstat am 2./3. Mai 2020 kam es wiederholt zu Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehegattin (act. 1 032).