Der Beschwerdeführer ist im schweizerischen Strafregister wegen verschiedener Delikte verzeichnet. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde er vom Bezirksgericht Zofingen zu einer (bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde er am 16. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung erneut zu einer (ebenfalls bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Noch während der laufenden Probezeit machte er sich im Zeitraum vom 23. Juli 2019 bis 25. August 2019 der Veruntreuung (mehrfache Begehung) schuldig;