Insgesamt kann nach dem Gesagten die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Wohlverhalten im Vollzug, als erfüllt betrachtet werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe der zweiten Berichtsperiode von "gut" zu "mehrheitlich gut" verschlechtert hat (vgl. Vollzugsberichte der JVA Lenzburg vom 19. Oktober 2022 [act. 5 008] und 5. Mai 2023 [act. 5 015]). 4.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist.