Das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug muss die bedingte Entlassung rechtfertigen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug stellt vielmehr ein Element in der Gesamtwürdigung dar (siehe hinten Erw. 4.3.4); es rechtfertigt eine bedingte Entlassung dann, wenn es – für sich allein genommen und zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Elementen – nicht zu einer negativen Bewährungsprognose führt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; KOLLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 StGB).