Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Beurteilung der KoFako erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beurteilung der KoFako handelt es sich um eine Empfehlung, welche ein Gutachten nicht zu ersetzen vermag, sofern ein solches im Einzelfall erforderlich wäre. Die Empfehlung entspricht formell einem Amtsbericht (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N. 22c und 31 zu Art. 62d StGB). Art. 62d Abs. 2 StGB formuliert keine Anforderungen an den Inhalt oder die Form der Beurteilung durch die KoFako.