Ebenso wenig ist ausweislich der Akten davon auszugehen, dass sich die Suchtproblematik – auch aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung – seit der letzten Begutachtung entscheidend verändert haben könnte. Der Beurteilung der KoFako kam denn auch insofern keine besondere Gewichtung zu, als die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, dass sich ihre Erwägungen auf diverse Aktenstücke wie insbesondere das Sachverständigengutachten, die Berichte zu den sozialarbeiterischen Gesprächen und den Führungsbericht der JVA Lenzburg, den Kurzbericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg sowie die E-Mail-Korrespondenz mit dem ex-