Nicht zu bemängeln ist sodann der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem ausnahmsweise möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2012 vom 10. Mai 2012, Erw. 2.4, mit Hinweis auf BGE 127 I 54, Erw. 2f). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, zumal die Beurteilung der KoFako vom 7. Dezember 2022 nicht über das psychiatrische Gutachten vom 9. November 2020 hinausgeht, welchem seinerseits eine persön-