Die Beurteilung der KoFako vom 7. Dezember 2022 wurde gestützt auf die Akten erstellt. Die KoFako erachtet eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den 2/3-Termin als verfrüht, da die tatzeitnahen Risikofaktoren auch heute noch vorliegen würden. Diesen könne jedoch im Rahmen einer therapeutischen Behandlung entgegengewirkt werden, weshalb die KoFako eine vollzugsbegleitende therapeutische Bearbeitung der Alkoholabhängigkeit und Gewaltbereitschaft empfehle (act. 8 016).