Bis Ende 2022 seien mit dem Beschwerdeführer weder individuelle Ziele vereinbart noch eine allfällige Therapie thematisiert worden. Das AJV habe erstmals im Januar 2023 Abklärungen betreffend Therapiemöglichkeiten in die Wege geleitet. Erst nach weiteren drei Monaten sei, wohl aufgrund fehlender Ressourcen, Herr E._____ aus Q._____ angefragt worden. Zwar würden sich seine fachlichen Qualifikationen aus den Akten nicht erschliessen, die Zuordnung seiner E-Mail-Adresse zu […] lasse aber erhebliche Zweifel daran aufkommen.