Weiter könne nicht von einer therapiebedürftigen Alkoholsucht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer seit dem Freiheitsentzug (April 2020) abstinent sei. Nicht berücksichtigt werde sodann, dass der Beschwerdeführer in R._____ über ein familiäres Netz verfüge und dargelegt habe, wie er sich nach seiner Rückkehr eine Existenz aufbauen wolle. Dies sei positiv zu gewichten. Insgesamt habe es die Vorinstanz versäumt, die Differenzialprognose anzuwenden und verletze mit der Verweigerung der bedingten Entlassung das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bis Ende 2022 seien mit dem Beschwerdeführer weder individuelle Ziele vereinbart noch eine allfällige Therapie thematisiert worden.