Zudem sei die KoFako als voreingenommen zu qualifizieren. Wie auch die Vorinstanz berücksichtige sie in unzulässiger Weise die trotz rechtskräftiger Verurteilung fehlende Einsicht des Beschwerdeführers. Da diese bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt worden sei, dürfe sie für die Beurteilung der vorzeitigen bedingten Entlassung nicht nochmals herangezogen werden. Weiter könne nicht von einer therapiebedürftigen Alkoholsucht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer seit dem Freiheitsentzug (April 2020) abstinent sei.