Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 und der Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2022 der bedingten Entlassung unbestritten nicht im Wege stehen würden. Im angefochtenen Entscheid komme der Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission (im Folgenden: KoFako) ein besonderes Gewicht zu. Diese Beurteilung erfülle jedoch generell die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, da sie keine umfassende und nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses der Sachverständigen enthalte. Zudem sei die KoFako als voreingenommen zu qualifizieren.