Das Verhalten im Vollzug könne gesamthaft insofern als genügend bezeichnet werden, als es für sich alleine einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. Es seien keine kritischen Zwischenfälle aktenkundig, bei welchen der Beschwerdeführer durch impulsive Verhaltensweisen oder Gewaltanwendung aufgefallen wäre. Allerdings sei es gemäss Vollzugsverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 innerhalb von drei Tagen zu drei disziplinarischen Sanktionen wegen Verstössen gegen die Betriebsabläufe und ungenügender Arbeitsleistungen gekommen.