Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 wurde die Oberstaatsanwaltschaft zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters zur Verbesserung zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter reichte am 22. August 2023 eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Beschwerde ein und erklärte ausdrücklich, dass an den Beschwerdeanträgen festgehalten werde. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurden die Parteien über die geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert.