B. D._____ befand sich bis zum 10. Februar 2022 während 652 Tagen in Untersuchungshaft. Am 10. Februar 2022 trat er den Strafvollzug im Zentralgefängnis Lenzburg an, seit 19. Juli 2022 befindet er sich in der Strafanstalt Lenzburg (JVA Lenzburg). Im Hinblick auf die Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 10. Juli 2023 hörte das Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), D._____ am 7. Juni 2023 an und erliess am 26. Juni 2023 die folgende begründete Verfügung: 1. Die bedingte Entlassung des D._____ wird derzeit verweigert. 2. Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.