Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.255 / SW / wm (65513 / STV.2022.1165) Art. 167 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- D._____, führer z.Zt.: Justizvollzugsanstalt, 5600 Lenzburg unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Niklaus-Thut-Platz 7a, Postfach 1532, 4800 Zofingen gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen D._____, geboren am tt.mm.jjjj, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeit gegenüber seiner Ehegattin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Er wurde zudem für zehn Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 [StGB; SR 311.0]). Auf die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 63 StGB wurde verzich- tet. Zusätzlich wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 16. Oktober 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Am 19. Dezember 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft den Vollzug von 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der D._____ mit Strafbefehl vom 3. März 2022 wegen Veruntreuung auferlegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. B. D._____ befand sich bis zum 10. Februar 2022 während 652 Tagen in Untersuchungshaft. Am 10. Februar 2022 trat er den Strafvollzug im Zentralgefängnis Lenzburg an, seit 19. Juli 2022 befindet er sich in der Strafanstalt Lenzburg (JVA Lenzburg). Im Hinblick auf die Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 10. Juli 2023 hörte das Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), D._____ am 7. Juni 2023 an und erliess am 26. Juni 2023 die folgende begründete Ver- fügung: 1. Die bedingte Entlassung des D._____ wird derzeit verweigert. 2. Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. 3. [Zustellung] -3- C. 1. Dagegen erhob D._____ am 14. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Juni 2023 aufzu- heben und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug zu gewähren. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Vertreter. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers; unter Vormerkung des Anspruchs auf Einreichung einer Kostennote. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2023 wurde die Verwaltungsge- richtsbeschwerde dem AJV zur Kenntnisnahme und Aktenvorlage zuge- stellt. Am 28. Juli 2023 reichte das AJV die Verfahrensakten ein. Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 wurde die Oberstaatsan- waltschaft zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters zur Verbesse- rung zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter reichte am 22. August 2023 eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Beschwerde ein und erklärte ausdrücklich, dass an den Be- schwerdeanträgen festgehalten werde. Auf das Einholen von Beschwerde- antworten wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurden die Parteien über die geän- derte Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzli- che Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. Das AJV geht von einer insgesamt schlechten Legalprognose für den Be- schwerdeführer aus. Es stützt sich dabei namentlich auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 9. November 2020, das Schreiben der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2022 betreffend so- zialarbeiterische Gespräche, die Beurteilung der konkordatlichen Fach- kommission vom 7. Dezember 2022, den Kurzbericht des psychiatrisch- psychologischen Dienstes vom 13. April 2023, den Führungsbericht der -5- JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023, die E-Mail-Korrespondenz mit E._____ vom 11. Mai 2023 und 15. Juni 2023 sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2023. Ausgangspunkt der Legalprognose bildeten das Gutachten der PDAG vom 9. November 2020 sowie die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommis- sion vom 7. Dezember 2022. Demnach habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zwar beruflich in die Gesellschaft ein- gliedern können, gerate aber immer wieder in Situationen, in denen er in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere, so dass er bereits vor dem Anlassdelikt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Seine gut- achterlich ausgewiesene Alkoholproblematik führe dazu, dass er in ange- spannten und schwierigen Situationen in problematischer Weise Alkohol konsumiere, was in einer Enthemmung und einem Verlust seiner Kontroll- fähigkeit resultiere. Dies führe zu einer Gefährdung der psychischen und/oder körperlichen Integrität von Personen in seinem Beziehungsum- feld. Ohne grundlegende delikt- und suchtspezifische therapeutische Inter- ventionen bleibe dieses Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug bestehen. Hinzu komme, dass seine geminderte Intelligenz das Erlernen von Bewältigungsstrategien erschwere. Bei dieser Ausgangslage bestehe insgesamt ein moderates Risiko für erneute Gewaltstraftaten, wobei die Deliktschwere bis zu Tötungsdelikten reiche, so dass von einem hohen De- liktrisiko auszugehen sei. Das Verhalten im Vollzug könne gesamthaft insofern als genügend be- zeichnet werden, als es für sich alleine einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. Es seien keine kritischen Zwischenfälle aktenkundig, bei welchen der Beschwerdeführer durch impulsive Verhaltensweisen oder Gewaltanwendung aufgefallen wäre. Allerdings sei es gemäss Vollzugsver- laufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 innerhalb von drei Tagen zu drei disziplinarischen Sanktionen wegen Verstössen gegen die Be- triebsabläufe und ungenügender Arbeitsleistungen gekommen. Der Be- schwerdeführer lehne zudem jegliche therapeutischen Behandlungsan- stösse vehement ab, beschönige oder bagatellisiere die Deliktvorwürfe und streite den gerichtlich festgestellten Sachverhalt ab; insgesamt zeige er eine mangelnde Veränderungsbereitschaft. Der Beschwerdeführer müsse nach der Entlassung in sein Heimatland aus- reisen, da er mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Februar 2022 für zehn Jahre des Landes verwiesen worden sei. Die in R._____ zu erwartenden Lebensumstände würden die ungünstige Legalprognose nicht verbessern. Die Rückkehr nach R._____ sei durch die soziale und berufli- che Wiedereingliederung mit psychosozialen Herausforderungen verbun- den, welche einen erneuten Alkoholmissbrauch begünstigen könnten, was wiederum zu einer erhöhten Gefahr für gewaltsame Handlungen gegen- über Dritten führe. -6- Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Füh- rungsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 und der Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2022 der bedingten Entlassung unbestritten nicht im Wege stehen würden. Im angefochtenen Entscheid komme der Einschät- zung der konkordatlichen Fachkommission (im Folgenden: KoFako) ein be- sonderes Gewicht zu. Diese Beurteilung erfülle jedoch generell die bundes- gerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, da sie keine umfas- sende und nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungspro- zesses der Sachverständigen enthalte. Zudem sei die KoFako als vorein- genommen zu qualifizieren. Wie auch die Vorinstanz berücksichtige sie in unzulässiger Weise die trotz rechtskräftiger Verurteilung fehlende Einsicht des Beschwerdeführers. Da diese bereits bei der Festsetzung des Straf- masses berücksichtigt worden sei, dürfe sie für die Beurteilung der vorzei- tigen bedingten Entlassung nicht nochmals herangezogen werden. Weiter könne nicht von einer therapiebedürftigen Alkoholsucht ausgegangen wer- den, da der Beschwerdeführer seit dem Freiheitsentzug (April 2020) absti- nent sei. Nicht berücksichtigt werde sodann, dass der Beschwerdeführer in R._____ über ein familiäres Netz verfüge und dargelegt habe, wie er sich nach seiner Rückkehr eine Existenz aufbauen wolle. Dies sei positiv zu ge- wichten. Insgesamt habe es die Vorinstanz versäumt, die Differenzialprog- nose anzuwenden und verletze mit der Verweigerung der bedingten Ent- lassung das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bis Ende 2022 seien mit dem Beschwerdeführer weder individuelle Ziele vereinbart noch eine allfällige Therapie thematisiert worden. Das AJV habe erstmals im Januar 2023 Ab- klärungen betreffend Therapiemöglichkeiten in die Wege geleitet. Erst nach weiteren drei Monaten sei, wohl aufgrund fehlender Ressourcen, Herr E._____ aus Q._____ angefragt worden. Zwar würden sich seine fachlichen Qualifikationen aus den Akten nicht erschliessen, die Zuordnung seiner E-Mail-Adresse zu […] lasse aber erhebliche Zweifel daran aufkommen. Die Beurteilung der KoFako vom 7. Dezember 2022 wurde gestützt auf die Akten erstellt. Die KoFako erachtet eine bedingte Entlassung des Be- schwerdeführers auf den 2/3-Termin als verfrüht, da die tatzeitnahen Risi- kofaktoren auch heute noch vorliegen würden. Diesen könne jedoch im Rahmen einer therapeutischen Behandlung entgegengewirkt werden, wes- halb die KoFako eine vollzugsbegleitende therapeutische Bearbeitung der Alkoholabhängigkeit und Gewaltbereitschaft empfehle (act. 8 016). Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beurteilung der KoFako ist unbe- gründet. In der Beurteilung wird umfassend dargelegt, wer mitgewirkt hat, auf welche Grundlagen sie sich stützt und aus welchen Gründen die KoFako zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Nicht ersichtlich ist und es -7- wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Mitglieder der KoFako aus welchen Gründen voreingenommen sein sollten. Nicht zu bemängeln ist sodann der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem ausnahmsweise möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der Begutach- tung nicht wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2012 vom 10. Mai 2012, Erw. 2.4, mit Hinweis auf BGE 127 I 54, Erw. 2f). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, zumal die Beurteilung der KoFako vom 7. Dezember 2022 nicht über das psychiatrische Gutach- ten vom 9. November 2020 hinausgeht, welchem seinerseits eine persön- liche Exploration des Beschwerdeführers zugrunde lag. Bei der Intelligenz- minderung handelt es sich zudem nicht um eine Tatsache, die sich seither in entscheidender Weise geändert haben kann. Ebenso wenig ist ausweis- lich der Akten davon auszugehen, dass sich die Suchtproblematik – auch aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung – seit der letzten Begut- achtung entscheidend verändert haben könnte. Der Beurteilung der KoFako kam denn auch insofern keine besondere Gewichtung zu, als die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, dass sich ihre Erwägungen auf diverse Aktenstücke wie insbesondere das Sachverständigengutachten, die Be- richte zu den sozialarbeiterischen Gesprächen und den Führungsbericht der JVA Lenzburg, den Kurzbericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg sowie die E-Mail-Korrespondenz mit dem ex- ternen Therapeuten gestützt hat (angefochtener Entscheid, S. 3 – 6). Die Empfehlung der KoFako ist eine dieser vorinstanzlichen Entscheidungs- grundlagen, wobei sie inhaltlich weitgehend dem Sachverständigengutach- ten und der Empfehlung der JVA Lenzburg entspricht (act. 5 014). Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Beurteilung der KoFako erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, ist Folgen- des festzuhalten: Bei der Beurteilung der KoFako handelt es sich um eine Empfehlung, welche ein Gutachten nicht zu ersetzen vermag, sofern ein solches im Einzelfall erforderlich wäre. Die Empfehlung entspricht formell einem Amtsbericht (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I [BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N. 22c und 31 zu Art. 62d StGB). Art. 62d Abs. 2 StGB formuliert keine Anforderungen an den Inhalt oder die Form der Beurteilung durch die KoFako. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn die KoFako in ihrer Empfehlung nachvollziehbar die Gründe nennt, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2011 vom 5. August 2011, Erw. 3.1, und 6B_930/2010 vom 18. April 2011, Erw. 3.3). Das ist vorliegend der Fall. -8- Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) wird gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell ge- senkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.2). In dieser letzten Stufe des Strafvoll- zugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwer- tiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebens- verhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2, 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letz- ten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2 und 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021, Erw. 1.2). Dabei gilt es zu beurteilen, ob die vom Insassen ausgehende Gefährlichkeit bei einer allfäl- ligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen würde. Anschliessend ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzaufsicht zu verbinden und eine bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spe- zialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht (BGE 124 IV 193, Erw. 5b/bb; vgl. CORNELIA KOLLER, in: BSK StGB, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 272, Rz. 10). -9- Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unab- dingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.3; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Be- hörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2 und 6B_557/2021 vom 18. August 2021, Erw. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat am 10. Juli 2023 zwei Drittel seiner Freiheits- strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Ent- lassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug muss die bedingte Entlas- sung rechtfertigen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungs- prognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhal- ten im Vollzug stellt vielmehr ein Element in der Gesamtwürdigung dar (siehe hinten Erw. 4.3.4); es rechtfertigt eine bedingte Entlassung dann, wenn es – für sich allein genommen und zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Elementen – nicht zu einer negativen Bewährungs- prognose führt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; KOLLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 StGB). Insgesamt wird das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ge- mäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 (act. 5 015) als mehrheitlich gut beurteilt. Er sei gut integriert, kollegial, angepasst und durch sein freundliches und hilfsbereites Verhalten positiv aufgefallen (Voll- zugsbericht vom 19. Oktober 2022, act. 5 008). Er nutze das angebotene Freizeitprogramm und pflege seine sozialen Kontakte. Weiter wird ausge- führt, dass seine Arbeitsleistung konstant und meist zuverlässig sei, aber quantitativ noch Steigerungspotential hätte. Kritische Zwischenfälle und Konfliktsituationen seien keine bekannt. Der Beschwerdeführer habe aber teilweise Mühe bekundet, sich an die Hausordnung zu halten, was im Feb- ruar 2023 zu drei Disziplinarmassnahmen geführt habe. Konkret habe er die Arbeit verweigert, nachdem sein Gesundheitszustand eine Krank- schreibung nicht gerechtfertigt habe. Zudem habe er sich einmal bei Zel- leneinschluss nicht vor seiner Zelle befunden und sein diesbezüglicher Er- klärungsversuch habe nicht der Wahrheit entsprochen. - 10 - Insgesamt kann nach dem Gesagten die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Wohlverhalten im Vollzug, als erfüllt betrachtet werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe der zweiten Berichtsperiode von "gut" zu "mehrheitlich gut" verschlechtert hat (vgl. Vollzugsberichte der JVA Lenz- burg vom 19. Oktober 2022 [act. 5 008] und 5. Mai 2023 [act. 5 015]). 4.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Ent- lassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist. 4.3.2. Was das Vorleben betrifft, so gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Be- gehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergan- genheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den ein- zelnen Straftaten waren (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Der Beschwerdeführer ist im schweizerischen Strafregister wegen ver- schiedener Delikte verzeichnet. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde er vom Bezirksgericht Zofingen zu einer (bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde er am 16. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschä- digung erneut zu einer (ebenfalls bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Noch während der laufenden Probezeit machte er sich im Zeitraum vom 23. Juli 2019 bis 25. August 2019 der Veruntreu- ung (mehrfache Begehung) schuldig; das entsprechende Urteil erging am 3. März 2022 (act. 1 031 f.). Von den diversen Vorstrafen und dem laufen- den Strafverfahren betreffend Veruntreuung zeigte sich der Beschwerde- führer allerdings unbeeindruckt: Ab dem 30. November 2019 bis zur An- lasstat am 2./3. Mai 2020 kam es wiederholt zu Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehegattin (act. 1 032). Vor diesem Hintergrund kann das Vorleben des Beschwerdeführers nicht positiv in die Legalprognose ein- fliessen, sondern ist als ungünstig zu beurteilen (vgl. auch Beurteilung KoFako, act. 8 013). 4.3.3. 4.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich rele- vante Denkens- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem ein überhöhtes Selbstbild, erhöhte Kränkbarkeit, Selbstbezogenheit und ge- ringe Empathiefähigkeit, eine hostil-feindselige Realitätsverarbeitung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität. Umgekehrt können personenbezo- - 11 - gene Ressourcen (emotionale Bindung an zuverlässige Person, Einbin- dung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbil- dung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv be- wertet werden. Zu beurteilen ist, ob seit der Anlasstat ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, und ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Neben einer stabilen deliktsrelevanten Veränderungsbereitschaft braucht es ein Problembe- wusstsein. Der Betroffene muss den Deliktsmechanismus kennen und ver- stehen sowie Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet ha- ben. Zu guter Letzt geht es darum, dass der Betroffene das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künftige Straftaten zu vermeiden (KOLLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 86 StGB). 4.3.3.2. 4.3.3.2.1. Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, PDAG, vom 9. November 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängig- keit (ICD-10 F10.2) sowie deutliche kognitive Einbussen bei einem IQ von 62 im Sinne einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) festgestellt. Beides beeinflusse die Handlungs- und Planungsfähigkeit des Beschwer- deführers negativ (act. 7 101 und 7 107; act. 7 120). Er sei deutlich vermin- dert in der Lage, komplexe Fragen und Sachverhalte zu verstehen, seine Handlungen zu planen, deren Konsequenzen zu antizipieren und entspre- chend anzupassen (act. 7 104). Die jeweils ungeplant und im Rahmen von Auseinandersetzungen ausgeübte Gewalt, sei häufig und zuletzt praktisch ausschliesslich unter Alkoholeinfluss und vermutlich aus der eigenen Hilflo- sigkeit heraus entstanden (act. 7 108; so auch bereits das Gutachten be- treffend Ausführungsgefahr vom 20. Juli 2020 [act. 7 037]). Der Beschwer- deführer habe Mühe, sich abzugrenzen und lege Wert darauf, anderen zu gefallen. Er verfüge über wenig Ressourcen, um sich seinen Wunsch nach Anerkennung zu erfüllen; bleibe ihm diese versagt, versuche er, sich durch Drohungen und allenfalls Gewaltanwendung in eine "mächtige" Position zu bringen (act. 7 109). Die KoFako erachtet die gutachterliche Beurteilung als nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer erwähnte schwere Unfall in R._____ im Jahr 1998 könne nach ihrer Ansicht möglicherweise zu einer Hirnschädigung mit der Folge einer leichten Intelligenzminderung geführt haben, was wiederum problematische Verhaltensweisen wie Impulsivität und Gewalttätigkeit zur - 12 - Folge habe. Jedenfalls führe ein enthemmender Alkoholkonsum beim Be- schwerdeführer zu einer niedrigeren Hemmschwelle für impulsives und ge- walttätiges Verhalten (act. 8 013). Die KoFako teilt die gutachterliche An- sicht, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Konfliktsituatio- nen jeweils in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten begegnet sei. Bereits im Jahr 2008 sei er wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden, nachdem er anlässlich einer Auseinandersetzung in der kantona- len Unterkunft für Asylbewerber einem Mitbewohner ein Brotmesser im Be- reich des linken Auges bis ins Hirn gerammt habe. Auslöser der Tat war offenbar der Diebstahl von zwei Eiern (act. 8 011, 8 014, 18 013). Gewalt sei beim Beschwerdeführer als Handlungsstrategie etabliert, wobei er ins- besondere im alkoholisierten Zustand nicht zu einem risikomindernden Um- gang mit deliktnahen Situationen fähig sei (act. 8 014). 4.3.3.2.2. Dieser Problematik scheint sich der Beschwerdeführer ausweislich der Ak- ten weitgehend zu verschliessen. Er hat seine Strafe für die Anlasstat zwar akzeptiert, bezeichnet die Tatvorwürfe aber als schlichtweg falsch und sucht die Mitschuld nach wie vor bei seiner geschiedenen Ehefrau (act. 5 016, 6 010, 9 015). Gegenüber der Gutachterin Dr. med. F._____ beschrieb der Beschwerdeführer die zur Anlasstat führende Situation so, als habe er keine Handlungsoptionen gehabt und reagieren müssen, um sich gegen seine geschiedene Ehefrau zu verteidigen (act. 7 102, 104). Die Intimbeziehung sei von Auseinandersetzungen unter Alkoholeinfluss ge- kennzeichnet gewesen, wobei seine geschiedene Ehefrau ihn immer wie- der auch gedemütigt habe (act. 7 109). Die KoFako weist – in Übereinstim- mung mit dem Gutachten und den Berichten aus dem Strafvollzug – nach- vollziehbar darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Aufarbeitung der Anlasstat konsequent verweigert und den rechtskräftig festgestellten Sach- verhalt leugnet. Er bagatellisiere sein eigenes Fehlverhalten und projiziere dieses stattdessen auf das Opfer (act. 6 010, 8 015, 9 015). Er zeige weder Reue noch bemühe er sich um Ausgleich oder Wiedergutmachung. Aus- weislich der Akten habe bisher noch keine Deliktsbearbeitung stattgefun- den (act. 8 015). Indem sich der Beschwerdeführer einer Tataufarbeitung konsequent wiedersetzt, lässt er eine Chance zur Verbesserung der Legal- prognose ungenutzt verstreichen. 4.3.3.2.3. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen am 10. Feb- ruar 2022 bekundete der Beschwerdeführer noch seine Bereitschaft, im Rahmen einer Therapie an seiner Alkoholsucht zu arbeiten (act. 2 107, 8 015). Nachdem das Bezirksgericht Zofingen in seinem Urteil jedoch auf die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme verzichtet hatte, enthielten weder der Vollzugsbefehl des AJV noch der Vollzugsplan individuelle Anordnungen oder Ziele in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit (act. 2 011, 4 001). Entsprechend wurde bis anhin keine suchtspezifische - 13 - Therapie durchgeführt. Immerhin wurde mit dem Beschwerdeführer in den sozialarbeiterischen Gesprächen an seinem problematischen Alkoholkon- sum gearbeitet (act. 10 011). Die KoFako weist in ihrer Beurteilung auf die zumindest zu Beginn noch vorhanden gewesene verbal geäusserte Therapiebereitschaft hin. Der Be- schwerdeführer habe zu Beginn des Strafvollzugs erklärt, dass ihm be- wusst sei, dass er mit Alkohol trinken aufhören müsse. Er habe aber keine konkrete Idee, wie er mit dem Trinken aufhören könne. Er könne sich vor- stellen, eine stationäre Therapie zu machen. Bislang fehle es aber an der Bereitschaft zu einer vertieften Auseinandersetzung mit seinem problema- tischen Suchtverhalten (act. 8 015). Mittlerweile scheint jedoch gar keine Therapiebereitschaft mehr vorhanden zu sein bzw. von einem Verbleib in der Schweiz abzuhängen (vgl. Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023, act. 5 016). Er habe sich in den sozialarbeiterischen Gesprä- chen in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit uneinsichtig gezeigt und er- klärt, seit Antritt der Haftstrafe abstinent zu sein. Er habe nie Probleme mit der Abstinenz gehabt und dies ändere sich auch nicht, wenn er nicht mehr unter Beobachtung stehe (act. 5 016). Ebenso schätzt der psychiatrisch- psychologische Dienst der JVA Lenzburg die Bereitschaft des Beschwer- deführers zu einer freiwilligen Therapie als unzureichend ein, obwohl die Therapiebedürftigkeit mit Schwerpunkt Alkoholabhängigkeit und Gewaltbe- reitschaft gegeben sei. Der Beschwerdeführer neige in Bezug auf seine Al- koholabhängigkeit zu Bagatellisierungstendenzen und Beschönigungen (act. 6 010). Der Beschwerdeführer stellt sich offenbar auf den Standpunkt, das Gericht habe keine Therapie angeordnet, weshalb es nicht in Ordnung sei, wenn sich die Vollzugsbehörde über diesen Gerichtsentscheid hinwegsetze (act. 9 015). Einer suchtpräventiven Therapie steht jedoch nicht entgegen, dass gerichtlich keine solche angeordnet wurde. Therapiearbeit im Straf- vollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit. Das Gesetz verpflichtet Strafgefangene, bei den Sozialisie- rungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2 und 6B_4/2022 vom 28. November 2022, Erw. 2.9). Auch wenn bis anhin keine suchtspezifische Therapie angegangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vollzugsplanung um ein Planungs- instrument handelt, welches der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf (§ 62 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]; BENJAMIN F. BRÄGGER, in: BSK STGB, N. 18 und 21 zu Art. 75 StGB). Eine entsprechende Anpassung ist deshalb zulässig und es ist der Versuch einer suchtspezifischen Therapie zu unternehmen. Dies gilt - 14 - umso mehr, als die Legalbewährung aufgrund der gutachterlich festgestell- ten erhöhten Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss massgeblich von ei- ner solchen Therapie abhängt. Falls das AJV in Erwägung zieht, E._____, Q._____, mit der Durchführung einer suchtspezifischen Therapie zu beauftragen, wären dem Be- schwerdeführer die fachlichen Qualifikationen des vorgesehenen Thera- peuten offen zu legen. 4.3.3.3. Insgesamt wirken sich die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seiner Alkoholabhängigkeit und der damit zu- sammenhängenden Neigung zur Gewalttätigkeit sowie mit der Anlasstat selbst ungünstig auf die Legalprognose aus. Zwar konsumiert der Be- schwerdeführer seit Antritt seiner Strafe keinen Alkohol und zeigt (dement- sprechend) keine Gewaltbereitschaft. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6) nur teilweise prognoserele- vant, da er sich im Strafvollzug in einem geschützten Rahmen aufhält, wel- cher den Alkoholkonsum zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Ausserdem hätte der Alkoholkonsum während des Straf- vollzugs die Aussichten auf eine bedingte Entlassung massiv geschmälert, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sein dürfte. Über seine Fähig- keit, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in herausfordernden Situa- tionen oder unter Druck die Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten und nicht wieder in eine Abhängigkeit zu geraten, lassen sich daraus keine Rück- schlüsse ziehen. Der Beschwerdeführer scheint sich des Rückfallrisikos in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit und die damit einhergehende Gefahr gewaltsamer Handlungen gegenüber Dritten jedenfalls nicht bewusst zu sein. Es ist deshalb trotz der mangelhaften Therapiebereitschaft und der bisherigen Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers der Versuch ei- ner suchtspezifischen Therapie und Deliktaufarbeitung zu unternehmen, zumal die Legalprognose massgeblich davon abhängt. 4.3.4. Das Verhalten im Vollzug ist insoweit prognostisch relevant, als es Rück- schlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel das Verhalten in Situationen bedeutsam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognos- tisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (BGE 103 Ib 27, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.3). Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht ge- nauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Voll- zugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamt- heit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prog- nose einzubeziehen. Als Prognoseelemente dürfen auch die Umstände, - 15 - welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persön- lichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zu- lassen, sowie allfällige Leistungen zur Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB). Dem Beschwerdeführer wurde in den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg (act. 5 008 ff., 5 014 ff.) weitgehend ein positives Vollzugsverhalten attes- tiert (siehe vorne Erw. 4.2). Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spricht jedoch nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose, zu- mal sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers kaum etwas geän- dert hat. Zwar fiel der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht durch gewalt- tätiges Verhalten auf, er zeigte aber auch keine Bereitschaft, sich mit seiner Anlasstat auseinanderzusetzen. Im Gegenteil: Bereits beim Eintrittsge- spräch schilderte er die Tatumstände abweichend zur Aktenlage und gab an, sich nicht mehr auf die Tat, sondern auf die Zukunft konzentrieren zu wollen (act. 5 010). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021, Erw. 3.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbe- richt der JVA Lenzburg generell keine Veränderungsbereitschaft zeigt (act. 5 018). Gemäss Einschätzung der KoFako konnte keine Besserung der deliktfördernden Symptomatik festgestellt werden und der Beschwer- deführer hat offenbar keine Problem- und Konfliktlösungsstrategien entwi- ckelt, welche ihn zukünftig davon abhalten würden, in alte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückzufallen (act. 8 016). 4.3.5. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) erklärte dieser gegenüber dem Sozialdienst gemäss Voll- zugsbericht vom 19. Oktober 2022, dass er sich mit dem Landesverweis abgefunden habe und sich auf die Zeit nach dem Strafvollzug freue. Er wolle in S._____ einen Kiosk oder Imbiss für Touristen eröffnen und so seinen Lebensunterhalt verdienen. In der Zwischenzeit könne er bei seinen Eltern wohnen und werde zudem von seiner Schwester unterstützt (act. 5 011). Der Beschwerdeführer pflege mit seiner Familie auch während dem Strafvollzug den Kontakt. Er nutze die Telefongespräche (kostenbe- dingt nur sporadisch), um mit seiner Mutter und seiner Schwester zu spre- chen (act. 5 011). Damit liegt in seinem Heimatland in familiärer Hinsicht ein sozialer Empfangsraum vor, auch wenn letztlich unklar bleibt, wie trag- fähig die sozialen Beziehungen in seiner Heimat sind. Positiv anzumerken ist ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug als arbeitswillig gezeigt hat. Seine Leistung wurde als konstant und durchschnittlich eingestuft (act. 5 009 und 5 016). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch keine konkreten Pläne - 16 - für seine Rückkehr nach R._____ hat und seine Vorstellungen in Bezug auf sein zukünftiges Erwerbsleben eher vage sind. Wie realistisch der Plan ist, einen eigenen Kiosk in der Heimat zu eröffnen, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen. Sollte der Beschwerdeführer erneut versuchen, eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit auszuüben, bestünde das Risiko, dass er in schwie- rigen Situationen wieder in alte Muster verfällt und im Alkoholkonsum Er- leichterung sucht. Insgesamt können somit die zu erwartenden Lebensverhältnisse für sich allein betrachtet nicht günstig in die Legalprognose einfliessen, da von ihnen nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerde- führer erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass er nach der negativen Beurteilung durch die KoFako vom 7. Dezember 2022 gegenüber dem So- zialdienst erklärte, nicht zu wissen, wo und wie er nach seiner Entlassung sein weiteres Leben verbringen werde (act. 5 018). 4.3.6. Nach dem Gesagten spricht primär und vorwiegend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen eine positive Legalprognose. Insbesondere seine fehlende Bereitschaft zur Tataufarbeitung und seine mangelhafte Auseinandersetzung mit den von körperlicher Gewalt geprägten Auswir- kungen seines Alkoholkonsums führen zu einer negativen Würdigung. Überdies ergeben sich auch aus den zu erwartenden Lebensverhältnissen in R._____ keine Anhaltspunkte für eine günstige Legalprognose. Dies spricht gegen eine Gewährung der bedingten Entlassung, obwohl die zeit- liche Voraussetzung hierfür erfüllt ist und das Verhalten im Vollzug für sich betrachtet keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Nichtgewährung nahe- legt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der zu vollziehenden Landesverweisung allfällige kontrollierende Massnahmen in Bezug auf die Alkoholabstinenz im Rahmen einer bedingten Entlassung nicht umsetzbar wären. Im Falle einer bedingten Entlassung scheint die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Beschwerdeführer in herausfordernden Situationen oder Auseinandersetzungen erneut zum Alkohol greifen würde, was zu einem Risiko für gewaltsame Handlungen innerhalb der Familie oder gegenüber Dritten führt. 4.4.1. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (siehe vorne Erw. 3). Demnach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer bei einer be- dingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher ein- zuschätzen ist. - 17 - 4.4.2. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Voll- zugsregime eingeschränkter ist. Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine suchtpräventive Therapie einlässt und er sich auch mit der Anlasstat auseinandersetzt. Die Erarbeitung einer Krankheitseinsicht und von Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit der Sucht sind ohne weiteres geeignet, die Legalprog- nose entscheidend zu verbessern, zumal sich der Beschuldigte nicht grundsätzlich gegen suchtspezifische Therapien zu wehren scheint. Trotz der bis anhin mangelhaften Bereitschaft des Beschuldigten ist sodann zu- mindest der Versuch einer Tataufarbeitung zu unternehmen, zumal die Le- galprognose auch entscheidend von einer solchen abhängt. Dass eine the- rapeutische Behandlung zurzeit nur deshalb nicht stattfindet, weil sich der Beschwerdeführer einer Tataufarbeitung verweigert, kann nicht zur Folge haben, dass deshalb die Differenzialprognose zugunsten seiner Entlas- sung ausfällt, im Gegenteil. Hinzu kommt, dass im Falle eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter bedroht sind. Diese können mit einer Aufrechter- haltung des Freiheitsentzugs bis zum ordentlichen Vollzugsende zumin- dest temporär geschützt werden. Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Voll- zugs verschlechtern. Da die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rück- fall allenfalls bedroht wären, besonders hochwertig sind, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_606/2010 vom 28. September 2010, Erw. 4.2.2.1, und 6_809/2016 vom 31. Oktober 2016, Erw. 5.3.4), rechtfertigt sich der Ver- such, mittels einer delikt- und suchtspezifischen Therapie das Rückfallrisiko zu verringern. Insofern ist eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsent- zugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzun- gen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Ihm muss aber insgesamt eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Diffe- renzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Das ist nicht der Fall. - 18 - Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlas- sung des Beschwerdeführers verweigert hat. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Differenzialprognose geäussert, dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch entnehmen, dass der Rückfallgefahr durch eine delikt- und suchtspezifische therapeutische Intervention zumindest teil- weise entgegengewirkt werden könne (S. 9). Der Beschwerdeführer war deshalb in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird bewilligt und lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Zofin- gen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein- gesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und angesichts der Auswirkungen des Entscheids über die bedingte Ent- lassung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist. Sein Rechtsbegehren kann überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte am 6. November 2023 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt), was unter Berücksichtigung sei- nes Aufwandes und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurich- ten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Auch für das Verfahren vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt (act. 9 005). Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende In- stanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der - 19 - Anwältin oder des Anwalts fest. Die Festsetzung der Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat deshalb durch die Vorinstanz zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird bewilligt und lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Zofin- gen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein- gesetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 342.00, gesamthaft Fr. 1'542.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3.1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird angewiesen, dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers, lic. iur. G._____, Rechtsanwalt, nach Rechtskraft für das vorinstanzliche Verfahren die noch festzusetzenden Parteikosten, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, zu ersetzen. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt), unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, zu ersetzen. - 20 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: den Regierungsrat das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Wittich