Indem die Vorinstanz die Bewilligungspflicht für die Änderungen am Dach und die "Rundumerneuerung" des Gebäudes Nr. bbb bejahte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3), kam sie ihrer Begründungspflicht genügend nach. Daraus liess sich erkennen, dass (nach Ansicht der Vorinstanz) auch die im Gebäude integrierte Garage von den baubewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen betroffen war. - 19 - 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).