5.2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass ein Teil des Gebäudes Nr. bbb kaum von den vorgenommenen Arbeiten betroffen gewesen sei. An der Garage sei lediglich die Eterniteindeckung durch Ziegel ersetzt worden, was – analog zur Garage Nr. aaa – eine baubewilligungsfreie Unterhaltsarbeit darstelle (vgl. Beschwerde, S. 12 f.). Dass sich die Vorinstanz mit diesen Ausführungen nicht konkret auseinandergesetzt hat, trifft zwar zu, stellt jedoch keine Verletzung der Begründungspflicht dar.