Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Aus der Vorgeschichte war dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt, dass das Gebäude Nr. bbb für die Wohnnutzung nicht notwendig ist (und lediglich toleriert bzw. geduldet wurde) und ihm im Gebäude Nr. 261 – mit dem grosszügigen Ökonomieteil und dem angebauten Milchhaus – genügend Nebennutzflächen zur Verfügung stehen (siehe oben Erw. II/4.3.3).