Insofern erscheine die Tragung der Beseitigungskosten sowie die Abschreibung der Umbaukosten zumutbar. Dasselbe gelte für seine Vorbringen betreffend die Haltung der Nutztiere sowie die Lagerung der landwirtschaftlichen Geräte. Wer eigenmächtig und auf eigenes Risiko baue, müsse sich mit ebensolchen Widrigkeiten abfinden (angefochtener Entscheid, S. 9). Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht.