5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich im Zusammenhang mit dem Rückbau – in Missachtung des rechtlichen Gehörs – kaum mit seinen Vorbringen betreffend die Lagerung der landwirtschaftlichen Geräte im Gebäude Nr. bbb befasst (Beschwerde, S. 11). Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer hätte die nunmehr entstehenden Kosten für den Rückbau vermeiden können, wenn er ordnungsgemäss die Unklarheiten betreffend den Begriff "Unterhalt" beseitigt hätte, anstatt eigenmächtig die Arbeiten vorzunehmen. Insofern erscheine die Tragung der Beseitigungskosten sowie die Abschreibung der Umbaukosten zumutbar.